Was die EU-KI-Verordnung für Hobbyfotografen und private Fotografie-Webseiten bedeutet
Künstliche Intelligenz ist längst Bestandteil der digitalen Fotografie. Ob KI-basiertes Entrauschen, automatische Maskierungen oder das Entfernen störender Bildelemente: Viele moderne Bildbearbeitungsprogramme bieten inzwischen Funktionen an, die auf künstlicher Intelligenz beruhen.
Doch wann muss ich ein eigenes Foto, das ich mithilfe solcher Funktionen bearbeitet habe, als KI-bearbeitet kennzeichnen? Und gelten für mich als private Hobbyfotografin dieselben Vorschriften wie für jemanden, der seine Fotografie beruflich oder kommerziell betreibt?
Um diese Fragen zu beantworten, lohnt sich ein genauer Blick auf die europäische KI-Verordnung.
Was regelt die EU-KI-Verordnung?
Die Verordnung (EU) 2024/1689, auch als EU-KI-Verordnung oder AI Act bezeichnet, enthält unter anderem Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme und KI-generierte Inhalte.
Die entsprechenden Vorschriften finden sich in Artikel 50 der KI-Verordnung und gelten seit dem 2. August 2026.
Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Anbietern und Betreibern von KI-Systemen. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil für beide unterschiedliche Verpflichtungen bestehen. Anbieter sind beispielsweise Personen oder Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln oder entwickeln lassen und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke auf den Markt bringen oder in Betrieb nehmen. Betreiber sind Personen oder Organisationen, die KI-Systeme unter ihrer Verantwortung verwenden. Ausgenommen ist die Verwendung im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit.
Für die Frage, ob ein Fotograf seine veröffentlichten Fotos als KI-manipuliert offenlegen muss, ist insbesondere Artikel 50 Absatz 4 relevant. Die Begriffe „Anbieter“ und „Betreiber“ sind in Artikel 3 Nummern 3 und 4 gesetzlich definiert.
Ist jedes KI-bearbeitete Foto ein Deepfake?
Nein. Nicht jede Verwendung künstlicher Intelligenz macht eine Fotografie automatisch zu einem Deepfake. Artikel 3 Nummer 60 der KI-Verordnung definiert, was darunter rechtlich zu verstehen ist.
Gemeint sind KI-generierte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen können.
Die Europäische Kommission erläutert in ihren offiziellen Fragen und Antworten drei Voraussetzungen, die gemeinsam erfüllt sein müssen: eine hohe Ähnlichkeit mit dem dargestellten Gegenstand, der Bezug zu Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen, die tatsächlich existieren oder plausibel existieren könnten beziehungsweise hätten existieren können, sowie die Eignung, einen falschen Eindruck von Authentizität oder Wahrheit hervorzurufen.
Auch der Zusammenhang, in dem ein Foto gezeigt wird, kann für diese Beurteilung entscheidend sein. Das bedeutet: Nicht die bloße Verwendung einer KI-Funktion entscheidet darüber, ob eine Kennzeichnungspflicht für Deepfakes in Betracht kommt.
KI-Entrauschen, Maskieren und Schärfen
Gerade in der digitalen Bildentwicklung kommen zahlreiche KI-Funktionen zum Einsatz, die hauptsächlich der technischen Optimierung dienen. Ein typisches Beispiel ist das KI-basierte Entrauschen. Die Software versucht dabei, Bildrauschen zu reduzieren und vorhandene Details möglichst gut zu erhalten. Auch automatische Maskierungen erleichtern die Bearbeitung. So lassen sich beispielsweise Himmel, Personen oder Hintergründe erkennen und gezielt auswählen. Bei solchen Funktionen entsteht nicht schon deshalb ein Deepfake, weil künstliche Intelligenz beteiligt ist.
Artikel 50 Absatz 2 der KI-Verordnung berücksichtigt ausdrücklich KI-Systeme, die eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die Eingabedaten beziehungsweise deren Bedeutung nicht wesentlich verändern.
Diese Ausnahme betrifft allerdings die Pflicht der KI-Anbieter zur maschinenlesbaren Kennzeichnung. Sie darf nicht mit der Offenlegungspflicht für Deepfakes nach Artikel 50 Absatz 4 verwechselt werden.
Für die Veröffentlichung eines technisch optimierten Fotos ist daher entscheidend, ob das Ergebnis überhaupt die Voraussetzungen eines Deepfakes erfüllt und ob die veröffentlichende Person unter die entsprechende Betreiberpflicht fällt. Auch die Europäische Kommission unterscheidet in ihren Erläuterungen zwischen unterstützender Standardbearbeitung und weitergehenden Veränderungen durch KI.
Darf ich störende Gegenstände mit KI entfernen?
Moderne Bildbearbeitungsprogramme ermöglichen es, störende Gegenstände oder Personen aus einer Aufnahme zu entfernen. Teilweise ergänzt generative KI dabei die fehlenden Bildbereiche. Eine solche Bearbeitung verändert den ursprünglichen Bildinhalt.
Die KI-Verordnung enthält jedoch keine pauschale Vorschrift, nach der jede Entfernung eines Gegenstands automatisch eine Offenlegungspflicht auslöst. Ebenso wenig legt sie fest, dass bestimmte Retuschen allein aufgrund ihrer geringen Größe grundsätzlich ausgenommen sind. Maßgeblich für die Deepfake-Einstufung bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und der jeweilige Kontext.
Ein nebensächlicher Gegenstand, der aus einem künstlerischen Landschaftsfoto entfernt wird, ist daher nicht ohne Weiteres mit einer inhaltlich bedeutsamen Manipulation einer dokumentarischen Aufnahme gleichzusetzen. Eine abschließende rechtliche Bewertung lässt sich nur anhand der konkreten Bearbeitung und ihrer Darstellung vornehmen.
Die Grundlage hierfür bilden die Deepfake-Definition in Artikel 3 Nummer 60 und die Auslegungshinweise der Europäischen Kommission.
Wo liegt also die Grenze? Eine feste Grenze, ab welcher Anzahl entfernter Gegenstände oder ab welchem Umfang einer KI-Bearbeitung eine Kennzeichnung erforderlich wird, nennt die EU-KI-Verordnung nicht. Entscheidend ist, ob die Veränderung eine vermeintlich authentische Wirklichkeit vortäuschen kann und damit die gesetzlichen Voraussetzungen eines Deepfakes erfüllt. Zusätzlich kommt es darauf an, ob die Person, die das Foto veröffentlicht, den entsprechenden Betreiberpflichten unterliegt. Eine kleine Retusche kann deshalb rechtlich bedeutsamer sein als eine umfangreiche, aber offensichtlich künstlerische Veränderung.
Was gilt für KI-generierte Bildinhalte?
Anders gelagert sind Bearbeitungen, bei denen künstliche Intelligenz neue Bildinhalte erzeugt. Dazu kann beispielsweise der Austausch eines Himmels, das Hinzufügen von Personen oder die Erzeugung vollständig neuer Bildelemente gehören. Auch hier bedeutet der Einsatz generativer KI nicht automatisch, dass jedes Ergebnis rechtlich als Deepfake gilt.
Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Foto einen falschen Eindruck von Authentizität oder Wahrheit hervorrufen kann. Die Europäische Kommission berücksichtigt bei dieser Beurteilung unter anderem den Inhalt, den Veröffentlichungskontext und die Erwartungen des Publikums.
Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke enthält Artikel 50 Absatz 4 eine besondere Regelung. Wenn eine Offenlegungspflicht besteht, kann die Offenlegung in einer Weise erfolgen, die die Darstellung oder den Genuss des Werkes nicht beeinträchtigt. Es handelt sich dabei nicht um eine vollständige Ausnahme von der Offenlegungspflicht.
Was gilt für meine private Fotografie-Webseite?
Ich betreibe meine Fotografie-Webseite ausschließlich als privates Hobbyprojekt. Ich verkaufe keine Fotografien, biete keine bezahlten Shootings an und erhalte weder Werbeeinnahmen noch Vergütungen für Kooperationen oder Veröffentlichungen. Meine Beiträge entstehen aus persönlichem Interesse an der Fotografie.
Für eine solche Nutzung ist Artikel 3 Nummer 4 der KI-Verordnung besonders relevant. Die Vorschrift nimmt die Verwendung von KI-Systemen im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit von der Definition des Betreibers aus.
Die Europäische Kommission erläutert ausdrücklich, dass auch eine Privatperson, die KI-generierte Deepfakes erstellt und in sozialen Medien veröffentlicht, unter diese persönliche Nutzung fallen kann.
Anders kann es sein, wenn eine Person regelmäßig wirtschaftliche Vorteile erzielt oder die KI im Rahmen einer gewerblichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt. Für eine ausschließlich private, nicht berufliche und unentgeltlich betriebene Hobby-Fotografie-Webseite spricht deshalb viel dafür, dass die persönliche Ausnahme greift. Allein die Tatsache, dass eine Webseite öffentlich zugänglich ist, macht die KI-Nutzung nach diesen Erläuterungen nicht automatisch beruflich.
Kurz gesagt: Wer künstliche Intelligenz ausschließlich für persönliche, nicht berufliche Zwecke verwendet, unterliegt grundsätzlich nicht der Deepfake-Offenlegungspflicht für Betreiber nach Artikel 50 Absatz 4 der EU-KI-Verordnung. Das gilt auch für private Hobbyfotografen, die KI-generierte oder KI-veränderte Fotos auf ihrer privaten Fotografie-Webseite veröffentlichen – selbst dann, wenn diese Fotos rechtlich als Deepfakes einzustufen sind.
Anders bei beruflicher oder gewerblicher Nutzung: Hier kann eine gesetzliche Offenlegungspflicht bestehen, wenn mit KI erzeugte oder manipulierte Fotos die Voraussetzungen eines Deepfakes erfüllen. Die bloße Verwendung künstlicher Intelligenz, beispielsweise zum Entrauschen oder für gewöhnliche Bildoptimierungen, führt dagegen nicht automatisch zu einer Kennzeichnungspflicht.
Wie muss eine vorgeschriebene Offenlegung erfolgen?
Wenn ein Betreiber nach Artikel 50 Absatz 4 verpflichtet ist, einen Deepfake offenzulegen, muss die Information spätestens dann bereitgestellt werden, wenn Menschen erstmals mit dem betreffenden Inhalt konfrontiert werden.
Nach Artikel 50 Absatz 5 muss dies klar und unterscheidbar erfolgen. Außerdem sind die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen zu beachten.
Die Europäische Kommission stellt klar, dass eine rein technische, maschinenlesbare Kennzeichnung nicht genügt, um die Offenlegungspflicht des Betreibers zu erfüllen. Die Information muss für Menschen wahrnehmbar und verständlich sein.
Artikel 50 schreibt jedoch kein bestimmtes, für alle Fotos einheitliches KI-Symbol vor. Bei offensichtlich künstlerischen oder fiktionalen Werken gelten die bereits genannten Besonderheiten hinsichtlich der Form der Offenlegung.
Was ist mit älteren KI-Fotos?
Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026. Die Europäische Kommission erläutert ausdrücklich, dass vor diesem Datum erstellte KI-Inhalte nicht rückwirkend gekennzeichnet werden müssen. Sie empfiehlt jedoch eine freiwillige Kennzeichnung, soweit dies möglich ist.
Daneben besteht eine begrenzte Übergangsfrist für bestimmte KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Diese Übergangsfrist betrifft die technische Kennzeichnungspflicht der Anbieter nach Artikel 50 Absatz 2. Für die betreffenden Systeme ist diese Pflicht erst ab dem 2. Dezember 2026 einzuhalten. Es handelt sich dabei nicht um eine allgemeine Übergangsfrist für die Offenlegungspflichten der Betreiber nach Artikel 50 Absatz 4.
Die fehlende rückwirkende Kennzeichnungspflicht bedeutet allerdings nicht, dass damit jede denkbare spätere Verwendung älterer KI-Inhalte rechtlich abschließend geklärt wäre.
Keine Kennzeichnungspflicht – alles erlaubt?
Nein. Die Frage der KI-Kennzeichnung ist von anderen gesetzlichen Anforderungen zu unterscheiden. Insbesondere bei Fotografien von Menschen können Persönlichkeitsrechte und die Vorschriften über die Veröffentlichung von Personenbildnissen relevant sein.
Nach § 22 Kunsturhebergesetz bedarf die öffentliche Verbreitung oder Zurschaustellung eines Personenbildnisses grundsätzlich der Einwilligung der abgebildeten Person.
§ 23 Kunsturhebergesetz enthält gesetzliche Ausnahmen. Diese gelten jedoch nicht uneingeschränkt, insbesondere wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.
Eine fehlende KI-Kennzeichnungspflicht bedeutet daher nicht automatisch, dass eine Veröffentlichung nach sämtlichen anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
Meine persönliche Haltung zur KI-Bildbearbeitung
Unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften möchte ich zwischen technischer Bildoptimierung und wesentlicher inhaltlicher Veränderung unterscheiden. Wenn ich eine Fotografie entrausche, mit Maskierungen entwickle oder kleinere störende Elemente entferne, gehört das für mich zur digitalen Bildbearbeitung.
Die Verwendung künstlicher Intelligenz nimmt einer solchen Aufnahme nicht automatisch ihren fotografischen Charakter. Anders sehe ich es, wenn ich wesentliche Bestandteile eines Fotos künstlich ergänze oder vollständig ersetze.
Auch solche Arbeiten können kreativ und gestalterisch interessant sein. Ich möchte jedoch vermeiden, dass ein künstlich erschaffener Bildinhalt als tatsächlich fotografierte Situation verstanden wird. Deshalb halte ich es persönlich für sinnvoll, umfangreichere generative Veränderungen freiwillig kenntlich zu machen.
Das ist meine fotografische Haltung und keine Aussage darüber, dass jede solche Veränderung gesetzlich gekennzeichnet werden muss.
Mit meiner persönlichen Einstellung zur künstlichen Intelligenz in der Fotografie beschäftige ich mich ausführlicher in meinem Artikel KI in der Bildbearbeitung. Darin geht es insbesondere um die Frage, wo für mich die Grenze zwischen technischer Unterstützung und inhaltlicher Manipulation verläuft.
Mein Fazit
Die EU-KI-Verordnung verlangt keine pauschale Kennzeichnung sämtlicher Fotografien, bei deren Bearbeitung künstliche Intelligenz eingesetzt wurde.
Die Offenlegungspflicht nach Artikel 50 Absatz 4 betrifft Betreiber von KI-Systemen, die Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die als Deepfakes einzustufen sind.
Ob ein Foto als Deepfake gilt, richtet sich nach der gesetzlichen Definition in Artikel 3 Nummer 60. Ob eine Person die entsprechende Betreiberpflicht trifft, hängt außerdem von der Art ihrer KI-Nutzung ab.
Für rein persönliche, nicht berufliche Tätigkeiten sieht Artikel 3 Nummer 4 eine ausdrückliche Ausnahme von der Betreiberdefinition vor. Für meine ausschließlich privat und nicht beruflich betriebene Fotografie-Webseite ist diese Abgrenzung besonders wichtig. Unabhängig davon möchte ich meine Fotografien so präsentieren, dass ihre Aussage nachvollziehbar bleibt. Denn für mich ist nicht nur entscheidend, welche Kennzeichnung das Gesetz verlangt. Ebenso wichtig ist mir, wie authentisch ich meine fotografischen Arbeiten zeigen möchte.
Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen
EU-KI-Verordnung – Verordnung (EU) 2024/1689
Verordnung im vollständigen Wortlaut auf EUR-Lex
Artikel 3 – Begriffsbestimmungen (insbesondere Nummern 3, 4 und 60)
Artikel 50 – Transparenzpflichten (insbesondere Absätze 2, 4 und 5)
Artikel 111 – Übergangsbestimmungen (im vollständigen Verordnungstext)
Europäische Kommission
Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 (PDF auf Englisch)
Offizielle Fragen und Antworten zu Artikel 50
Deutsches Recht
§ 22 Kunsturhebergesetz – Einwilligung bei Personenbildnissen
§ 23 Kunsturhebergesetz – Gesetzliche Ausnahmen
Rechtlicher Hinweis
Die Informationen in diesem Beitrag habe ich nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig recherchiert und anhand öffentlich zugänglicher, insbesondere amtlicher Rechtsquellen zusammengestellt. Ziel dieses Artikels ist es, die gesetzlichen Regelungen verständlich darzustellen und meine persönliche Auseinandersetzung mit dem Thema zu teilen.
Auch bei sorgfältiger Recherche kann ich nicht ausschließen, dass einzelne Angaben Fehler enthalten, unvollständig sind oder durch spätere rechtliche Entwicklungen ihre Aktualität verlieren. Deshalb übernehme ich keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen.
Ich bin keine Rechtsanwältin und kann und möchte mit diesem Beitrag keine Rechtsberatung anbieten. Der Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung. Wie die gesetzlichen Vorschriften in einem konkreten Fall anzuwenden sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab.
Stand der Recherche: 09. Oktober 2026
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